Instrument zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16 SGB II (EVL)

Instrument zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16 SGB II (EVL)

Welche Voraussetzungen muss man mitbringen?

  • Leistungsbezug im SGB II für mindestens 2 Jahren
  • Das Beschäftigungsverhältnis muss für mindestens 2 Jahre geschlossen werden
  • Keine Vermittlungschance ohne die Förderung

Inhalt

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Der Beschäftigungszuschuss beträgt im ersten Jahr der Förderung 75% im zweiten 50% des Gehalts.
  • Kriterien wie Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität spielen bei den Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle
  • Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden jedoch nicht gezahlt
  • Coaching: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Beschäftigte und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen durch ein „Coaching“ unterstützt und betreut.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

Ihre Ansprechpartnerin

Ute Mäße-Buschhaus
Tel: +49 201 88-72266
Fax: +49 201 88-72297
Mail: maesse-buschhaus@abeg.essen.de